Teilfreistellung bei ETFs und Fonds
Fonds und ETFs zahlen schon auf Fondsebene Steuern auf ihre Erträge. Um diese Doppelbelastung auszugleichen, ist beim Anleger ein pauschaler Anteil der Erträge steuerfrei: die Teilfreistellung.
Die Sätze für Privatanleger
| Fondsart | Voraussetzung | Steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds | mindestens 51 % Aktienquote | 30 % |
| Mischfonds | mindestens 25 % Aktienquote | 15 % |
| Immobilienfonds | mindestens 51 % Immobilien und Immobiliengesellschaften | 60 % |
| Auslands-Immobilienfonds | mindestens 51 % in Immobilien im Ausland | 80 % |
| Sonstige Fonds (z. B. Anleihenfonds, Geldmarktfonds) | keine | 0 % |
Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale. Auch Verluste werden entsprechend nur anteilig berücksichtigt.
Rechenbeispiel Aktien-ETF
Verkaufsgewinn 1.000 €. Davon 30 % steuerfrei, also sind 700 € steuerpflichtig. Steuer = 700 € × 26,375 % = 184,62 €. Ohne Teilfreistellung wären es 263,75 €. Die effektive Steuerlast beträgt bei Aktien-ETFs damit rund 18,5 %. Ist der Sparerpauschbetrag noch frei, fällt gar keine Steuer an.
Woran erkennst du die Fondsart?
- Im Produktinformationsblatt oder auf der Seite des Anbieters steht die steuerliche Klassifizierung (z. B. „Aktienfonds“).
- Dein Broker nimmt die Teilfreistellung automatisch vor, wenn die Fondsart richtig hinterlegt ist. Prüfe die Steuerbescheinigung.
- Die Aktienquote muss laufend eingehalten werden. Bei Indexfonds auf Aktien ist das üblicherweise der Fall.
Was die Teilfreistellung nicht ist
- Sie gilt nicht für Einzelaktien und nicht für Anleihen.
- Gold-ETCs und andere Zertifikate sind in der Regel keine Fonds, hier gelten eigene Regeln.
- Für Anleger mit Betriebsvermögen oder Körperschaften gelten andere Sätze.
Steuerregeln ändern sich, und im Einzelfall kommt es auf deine persönliche Situation an. Prüfe die Angaben bei deiner Bank, beim Finanzamt oder mit einer Steuerberatung (z. B. Lohnsteuerhilfeverein). Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.
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