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Teilfreistellung bei ETFs und Fonds

Stand: Oktober 2026 · Bildungsinhalt, keine Steuer- oder Anlageberatung · ohne Gewähr

Fonds und ETFs zahlen schon auf Fondsebene Steuern auf ihre Erträge. Um diese Doppelbelastung auszugleichen, ist beim Anleger ein pauschaler Anteil der Erträge steuerfrei: die Teilfreistellung.

Die Sätze für Privatanleger

FondsartVoraussetzungSteuerfreier Anteil
Aktienfondsmindestens 51 % Aktienquote30 %
Mischfondsmindestens 25 % Aktienquote15 %
Immobilienfondsmindestens 51 % Immobilien und Immobiliengesellschaften60 %
Auslands-Immobilienfondsmindestens 51 % in Immobilien im Ausland80 %
Sonstige Fonds (z. B. Anleihenfonds, Geldmarktfonds)keine0 %

Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale. Auch Verluste werden entsprechend nur anteilig berücksichtigt.

Rechenbeispiel Aktien-ETF

Verkaufsgewinn 1.000 €. Davon 30 % steuerfrei, also sind 700 € steuerpflichtig. Steuer = 700 € × 26,375 % = 184,62 €. Ohne Teilfreistellung wären es 263,75 €. Die effektive Steuerlast beträgt bei Aktien-ETFs damit rund 18,5 %. Ist der Sparerpauschbetrag noch frei, fällt gar keine Steuer an.

Woran erkennst du die Fondsart?

Was die Teilfreistellung nicht ist

Steuerregeln ändern sich, und im Einzelfall kommt es auf deine persönliche Situation an. Prüfe die Angaben bei deiner Bank, beim Finanzamt oder mit einer Steuerberatung (z. B. Lohnsteuerhilfeverein). Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

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