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Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Stand: Oktober 2026 · Bildungsinhalt, keine Steuer- oder Anlageberatung · ohne Gewähr

Thesaurierende Fonds und ETFs zahlen nichts aus, sondern legen Erträge im Fonds wieder an. Damit die Besteuerung nicht bis zum Verkauf aufgeschoben wird, setzt das Gesetz einen Mindestertrag an, auf den jedes Jahr Steuer fällig wird: die Vorabpauschale.

Wie wird sie berechnet?

  1. Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7
  2. Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres (plus Ausschüttungen). Bei Verlust ist sie null.
  3. Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen.
  4. Davon wird die Teilfreistellung abgezogen (30 % bei Aktienfonds).
  5. Auf den Rest fallen 26,375 % Steuer an (mit Kirchensteuer etwas mehr), soweit nicht der Sparerpauschbetrag reicht.

Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und aus der Rendite von Bundeswertpapieren abgeleitet. Für 2026 beträgt er 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). In den Niedrigzinsjahren bis 2022 war die Vorabpauschale null, seit 2023 fällt sie wieder an.

Rechenbeispiel (Aktien-ETF, thesaurierend)

Fall A: Fondswert zu Jahresbeginn 10.000 €, Wertzuwachs im Jahr 800 €, keine Ausschüttung.
Basisertrag = 10.000 € × 3,20 % × 0,7 = 224,00 €. Der Wertzuwachs ist höher, also gilt der Basisertrag als Vorabpauschale.
Nach 30 % Teilfreistellung: 156,80 € steuerpflichtig. Steuer = 41,36 € (ohne freien Sparerpauschbetrag).
Fall B: Gleicher Ausgangswert, aber der Wertzuwachs beträgt nur 100 €. Die Vorabpauschale ist auf 100 € begrenzt. Nach Teilfreistellung 70,00 €, Steuer 18,46 €.

Wann und wie wird die Steuer fällig?

Keine doppelte Besteuerung

Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf den steuerpflichtigen Gewinn angerechnet. Du zahlst also Steuer früher, aber nicht doppelt. Der Nachteil ist ein Liquiditäts- und Zinseffekt, weil dir das Geld früher fehlt.

Ausschüttende ETFs

Bei ausschüttenden Fonds wird die Vorabpauschale um die Ausschüttung gekürzt, sodass sie meist null ist. Die Ausschüttungen selbst sind jedoch steuerpflichtig (nach Teilfreistellung).

Quelle: BMF-Schreiben vom 13.01.2026 zum Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG.

Steuerregeln ändern sich, und im Einzelfall kommt es auf deine persönliche Situation an. Prüfe die Angaben bei deiner Bank, beim Finanzamt oder mit einer Steuerberatung (z. B. Lohnsteuerhilfeverein). Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.

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